Allgemeine Geschäftsbedingungen

RECHTLICHE HINWEISE

Allgemeine Geschäftsbedingungen der likoo Betriebsgesellschaft mbH

 

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deut­sches Recht.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auf­trags­an­nah­me sind alle Ange­bo­te frei­blei­bend. Weicht der Auf­trag des Auf­trag­ge­bers vom Ange­bot des Auf­trag­neh­mers ab, so kommt ein Ver­trag in die­sem Fal­le erst mit der Bestä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die vom Auf­trag­neh­mer geschul­de­te Leis­tung durch höhe­re Gewalt, recht­mä­ßi­gen Streik, unver­schul­de­tes Unver­mö­gen auf Sei­ten des Auf­trag­neh­mers oder eines sei­ner Lie­fe­ran­ten sowie ungüns­ti­ge Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se ver­zö­gert, so ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist um die Dau­er der Ver­zö­ge­rung. Dau­ert die Ver­zö­ge­rung unan­ge­mes­sen lan­ge, so kann jeder Ver­trags­teil ohne Ersatz­leis­tung vom Ver­trag zurück­tre­ten. Kann die Lie­fe­rung auf­grund von Umstän­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, nicht zum ver­ein­bar­ten Ter­min erfol­gen, so geht die Gefahr in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, in dem ihm die Anzei­ge über die Lie­fer­be­reit­schaft zuge­gan­gen ist. Lager­kos­ten gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

2.3 Mangelrüge

Offen­sicht­li­che Män­gel müs­sen von Unter­neh­mern zwei Wochen nach Lie­fe­rung der Ware oder bei Abnah­me der Leis­tung schrift­lich gerügt wer­den. Nach Ablauf die­ser Frist kön­nen Män­gel­an­sprü­che wegen offen­sicht­li­cher Män­gel nicht mehr gel­tend gemacht werden.

2.4. Mangelverjährung

Die Man­gel­ver­jäh­rung bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern, die kei­ne Bau­leis­tung betref­fen, beträgt ein Jahr. Bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die kei­ne Bau­leis­tung dar­stel­len, gilt eine Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tung von einem Jahr ohne Rück­sicht auf die Per­son des Vertragspartners.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen hat der Auf­trag­neh­mer die Wahl, ent­we­der die man­gel­haf­ten Lie­fer­ge­gen­stän­de nach­zu­bes­sern oder dem Auf­trag­ge­ber gegen Rück­nah­me des bean­stan­de­ten Gegen­stan­des Ersatz zu lie­fern. Solan­ge der Auf­trag­neh­mer sei­nen Ver­pflich­tun­gen auf Behe­bung der Män­gel nach­kommt, hat der Auf­trag­ge­ber nicht das Recht, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen, sofern nicht ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung vor­liegt. Ist eine Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie ver­wei­gert, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl einen ent­spre­chen­den Preis­nach­lass oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Satz 1 gilt nicht bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten über den Bezug beweg­li­cher Sachen.

2.6. Anlieferung

Beim Anlie­fern wird vor­aus­ge­setzt, dass das Fahr­zeug unmit­tel­bar an das Gebäu­de fah­ren und ent­la­den kann. Mehr­kos­ten, die durch wei­te­re Trans­port­we­ge oder wegen erschwer­ter Anfuhr vom Fahr­zeug zum Gebäu­de ver­ur­sacht wer­den, wer­den geson­dert berech­net. Für Trans­por­te über das 2. Stock­werk hin­aus sind mecha­ni­sche Trans­port­mit­tel vom Auf­trag­ge­ber bereit­zu­stel­len. Trep­pen müs­sen pas­sier­bar sein. Wird die Aus­füh­rung der Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers oder der von ihm beauf­trag­ten Per­so­nen durch Umstän­de behin­dert, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so wer­den die ent­spre­chen­den Kos­ten (z. B. Arbeits­zeit und Fahr­geld) in Rech­nung gestellt.

2.7 Versand

Wird der Ver­sand ver­ein­bart, wer­den die Lie­fer­ge­gen­stän­den auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers ver­sandt. Auch wenn fracht­freie Lie­fe­rung ver­ein­bart ist, geht die Gefahr mit dem Ver­sand auf den Käu­fer über (§ 447 BGB). Auf Wunsch des Bestel­lers wird die Lie­fe­rung durch eine Trans­port­ver­si­che­rung ein­ge­deckt, deren Kos­ten der Bestel­ler trägt.

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein indi­vi­du­el­ler Zah­lungs­plan ver­ein­bart, kann für Teil­leis­tun­gen in Höhe des Wert­zu­wach­ses eine Abschlag­zah­lung ver­langt werden.

2.9 Fälligkeit

Ist die ver­trag­li­che Leis­tung vom Auf­trag­neh­mer erbracht und abge­lie­fert, bzw. abge­nom­men, so ist die Ver­gü­tung nach ein­fa­cher Rech­nungs­le­gung sofort fäl­lig und ohne Skon­to­ab­zug zu zah­len, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern ver­trag­lich eine förm­li­che Abnah­me vor­ge­se­hen ist, tritt die Abnah­me­wir­kung auch dann ein, wenn der Auf­trag­ge­ber ein­mal ver­geb­lich und in zumut­ba­rer Wei­se zur Durch­füh­rung der Abnah­me auf­ge­for­dert wur­de. Die Abnah­me­wir­kung tritt zwölf Werk­ta­ge nach Zugang der Auf­for­de­rung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kün­digt der Auf­trag­ge­ber vor Bau­aus­füh­rung den Werk­ver­trag, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, 10 % der Gesamt­auf­trags­sum­me als Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt aus­drück­lich das Recht vor­be­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den nachzuweisen.

 

5. Technische Hinweise

5.1

Der Auf­trag­ge­ber wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sei­ner­seits War­tungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren sind, insbesondere:
– Beschlä­ge und gän­gi­ge Bau­tei­le sind zu kon­trol­lie­ren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdich­tungs­fu­gen sind regel­mä­ßig zu kontrollieren
– Schar­nie­re sind zu kon­trol­lie­ren und einzustellen
– Außen­an­stri­che (z.B. Fens­ter) sind jeweils nach Lack- oder Lasur­art und
Wit­te­rungs­ein­fluss nachzubehandeln
Die­se Arbei­ten gehö­ren nicht zum Auf­trags­um­fang, wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart. Unter­las­se­ne War­tungs­ar­bei­ten kön­nen die Lebens­dau­er und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Bau­tei­le beein­träch­ti­gen, ohne dass hier­durch Män­gel­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer entstehen.

5.2

Durch den fach­ge­rech­ten Ein­bau moder­ner Fens­ter und Außen­tü­ren wird die ener­ge­ti­sche Qua­li­tät des Gebäu­des ver­bes­sert und die Gebäu­de­hül­le dich­ter. Um die Raum­luft­qua­li­tät zu erhal­ten und der Schim­mel­pilz­bil­dung vor­zu­beu­gen, sind zusätz­li­che Anfor­de­run­gen an die Be- und Ent­lüf­tung des Gebäu­des nach DIN 1946–6 zu erfül­len. Ein inso­weit even­tu­ell not­wen­di­ges Lüf­tungs­kon­zept, ist eine pla­ne­ri­sche Auf­ga­be, die nicht Gegen­stand des Auf­tra­ges an den Hand­wer­ker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/ Bau­herrn zu ver­an­las­sen ist.

5.3

Unwe­sent­li­che, zumut­ba­re Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Aus­füh­run­gen (Far­be, Mase­rung und Struk­tur), ins­be­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen, blei­ben vor­be­hal­ten, soweit die­se in der Natur der ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en (Mas­siv­höl­zer, Fur­nie­re, Leder, Stof­fe und Ähn­li­ches) lie­gen und üblich sind.

 

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Auf­rech­nung mit ande­ren als unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Gelie­fer­te Gegen­stän­de blei­ben bis zur vol­len Bezah­lung der Ver­gü­tung Eigen­tum des Auftragnehmers.

7.2

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Pfän­dun­gen der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen und die Pfand­gläu­bi­ger von dem Eigen­tums­vor­be­halt zu unter­rich­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist vor­be­halt­lich der Rege­lung in Zif­fer 7.3 nicht berech­tigt, über die ihm unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Gegen­stän­de zu verfügen.

7.3

Erfolgt die Lie­fe­rung für einen vom Auf­trag­ge­ber unter­hal­te­nen Geschäfts­be­trieb, so dür­fen die Gegen­stän­de im Rah­men einer ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung wei­ter ver­äu­ßert wer­den. In die­sem Fal­le wer­den die For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers gegen den Abneh­mer aus der Ver­äu­ße­rung bereits jetzt in Höhe des Rech­nungs­wer­tes des gelie­fer­ten Vor­be­halts­ge­gen­stan­des dem Auf­trag­neh­mer abge­tre­ten. Bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Gegen­stän­de auf Kre­dit hat sich der Auf­trag­ge­ber gegen­über sei­nem Abneh­mer das Eigen­tum vor­zu­be­hal­ten. Die Rech­te und Ansprü­che aus die­sem Eigen­tums­vor­be­halt gegen­über sei­nem Abneh­mer tritt der Auf­trag­ge­ber hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab.

7.4

Wer­den Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück des Auf­trag­ge­bers ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt die aus einer Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Eigen­tums­vor-behalts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab.

7.5

Wer­den die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de vom Auf­trag­ge­ber bzw. im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück eines Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt gegen den Drit­ten oder den, den es angeht, etwa ent­ste­hen­de For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit ande­ren Gegen­stän­den durch den Auf­trag­ge­ber steht dem Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de zum Wert der übri­gen Gegenstände.

 

8. Eigentums- und Urheberrechte

Kos­ten­vor­anschlä­ge, Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen und Berech­nun­gen des Auf­trag­neh­mers dür­fen ohne sei­ne Zustim­mung nicht genutzt, ver­viel­fäl­tigt oder drit­ten Per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den. Sie sind im Fal­le der Nicht­er­tei­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich zurückzugeben.

 

9. Gerichtsstand

Sind bei­de Ver­trags­par­tei­en Kauf­leu­te, so ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auftragnehmers.